Gründungsdekret der kontrollierten Herkunftsbezeichnung der Weine "Colli di Rimini" und
entsprechende im Gesetzesblatt veröffentlichte Produktionsregelung
MINISTERIUM FÜR AGRAR-, ERNÄHRUNGS- UND FORSTRESSOURCEN
DEKRET 19. November 1996
Anerkennung der kontrollierten Herkunftsbezeichnung der Weine „Colli di Rimini“ und Genehmigung der entsprechenden Produktionsregelung.
DER LEITER
VORSITZENDER DES SEKRETARIATS DES NATIONALEN KOMITEES FÜR DEN SCHUTZ UND DIE AUFWERTUNG DER HERKUNFTSBEZEICHNUNGEN UND DER TYPISCHEN GEOGRAFISCHEN URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN DER WEINE UND VERANTWORTLICHER DES VERFAHRENS.
Aufgrund des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 12. Juli 1963 Nr. 930 in Bezug auf die Richtlinien zur Herkunftsbezeichnung von Weinen;
Aufgrund des Gesetzes Nr. 164 vom 10. Februar 1992 in Bezug auf die neue Regelung zur Herkunftsbezeichnung von Weinen;
Aufgrund des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. April 1994 Nr. 348 zur Erlassung der Verordnung für die Vorgehensweise des Anerkennungsverfahrens zur Herkunftsbezeichnung von Weinen;
Aufgrund des von den Betroffenen eingereichten Antrags zur Anerkennung der Herkunftsbezeichnung der Weine „Colli di Rimini“;
Aufgrund der Befürwortung seitens des nationalen Komitees für den Schutz und die Aufwertung der Herkunftsbezeichnungen und der typischen geografischen Ursprungsbezeichnungen der Weine der besagten Anfrage und des Anerkennungsbegehrens zur kontrollierten Herkunftsbezeichnung der Weine „Colli di Rimini“ und der entsprechenden Produktionsregelung, die von demselben Komitee vorgebracht und im Gesetzesblatt Nr. 187 vom 10. August 1996 veröffentlicht wurde;
Unter Berücksichtigung, dass innerhalb der vorgesehenen Fristen und in der vorgesehenen Form keine Anträge oder Gegenäußerungen in Bezug auf den oben genannten Regelungsvorschlag seitens der Betroffenen eingegangen sind;
Unter Berücksichtigung, dass Artikel 4 der genannten Regelung hinsichtlich der Vorgehensweise zur Anerkennung der Herkunftsbezeichnung und die Genehmigung der Produktionsregelung eine Anerkennung der Herkunftsbezeichnung und Genehmigung der entsprechenden Produktionsregelung durch ein Dekret des Verantwortlichen des Verfahrens vorsieht,
wird Folgendes verordnet:
Art. 1.
Die kontrollierte Herkunftsbezeichnung der Weine „Colli di Rimini“ wird anerkannt und die entsprechende Produktionsregelung im beiliegenden Text genehmigt.
Die besagte Bezeichnung ist den Weinen vorbehalten, die den in der oben genannten Produktionsregelung festgelegten Bedingungen und Anforderungen entsprechen, die ab der Weinlese 1997 in Kraft tritt.
Art. 2.
Personen, die ihre Produkte ab der Weinlese 1997 unter der kontrollierten Herkunftsbezeichnung „Colli di Rimini“ in den Versionen „Colli di Rimini Rosso“, „Colli di Rimini Bianco“, „Colli di Rimini Cabernet-Sauvignon“ (auch als Riserva), „Colli di Rimini Biancame“, „Colli di Rimini Rèbola“ (auch als Secco, Amabile, Dolce oder Passito) in den Handel bringen möchten, werden dazu aufgefordert, die jeweiligen Weinanbauzonen innerhalb von fünfundvierzig Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets gemäß Art. 15 des Gesetzes Nr. 164 vom 10. Februar 1992 in Bezug auf die Weinbergrolle und die Meldung der Erntemenge anzumelden.
Art. 3.
Abweichend zu Art. 2 der beigelegten Produktionsregelung ist es für die Produktion der Weine „Colli di Rimini“ möglich, die Weinberge bis zu drei Jahren ab dem jeweiligen Inkrafttreten provisorisch in der Weinbergrolle (Art. 15 Gesetz Nr. 164 vom 10. Februar 1992) einzutragen, wobei der Anteil der in den Weinbergen vorhandenen Rebsorten von den in Art. 2 angegebenen Anteilen abweicht. Der Anteil von 15 % der Gesamtrebsorten von Reben, die für die Produktion der genannten Weine vorgesehen sind, darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.
Nach Ablauf der genannten provisorischen Zeitdauer werden die Weinberge gemäß dem oben genannten Absatz von Amts wegen aus der entsprechenden Weinbergrolle gestrichen, wenn die betroffenen Produzenten keine Vereinheitlichung der ampelographischen Zusammensetzung der betroffenen Weinberge gemäß Art. 2 der beigelegten Produktionsregelung vorgesehen haben und beim zuständigen Regionaldezernat für Landwirtschaft keine Meldung eingereicht wurde.
Art. 4.
Alle Personen, die Wein unter der kontrollierten Herkunftsbezeichnung „Colli di Rimini“ herstellen, verkaufen, in den Handel bringen oder jedenfalls für den Konsum vertreiben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die in der beigelegten Produktionsregelung vorgesehenen Bestimmungen und Voraussetzungen zu erfüllen.
Das vorliegende Dekret wird im Gesetzesblatt der Republik Italien (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) veröffentlicht.
Rom, 19. November 1996
Der Leiter: ADINOLFI
PRODUKTIONSREGELUNG DER WEINE MIT KONTROLLIERTER HERKUNFTSBEZEICHNUNG „COLLI DI RIMINI“
Art. 1.
Die kontrollierte Herkunftsbezeichnung „Colli di Rimini“ ist den Weiß- und Rotweinen vorbehalten, die den in der Produktionsregelung festgelegten Bedingungen und Anforderungen entsprechen.
Folgende Weine entsprechen dieser Kategorie:
„Colli di Rimini Rosso“;
„Colli di Rimini Bianco“;
„Colli di Rimini Cabernet-Sauvignon“ (auch als Riserva);
„Colli di Rimini Biancame“;
„Colli di Rimini Rébola“ (auch als Secco, Amabile, Dolce, Passito).
Art. 2.
Die kontrollierte Herkunftsbezeichnung „Colli di Rimini“ mit fakultativem Verweis auf die Farben rot und weiß und obligatorischer Angabe der folgenden Bezeichnungen ist den Weinen vorbehalten, die durch die für die Provinz Rimini vorgesehen und/oder genehmigten Trauben der Rebsorten erzeugt werden und von Weinbergen mit folgender ampelographischer Zusammensetzung stammen:
„Colli di Rimini Rosso“: Rebsorte Sangiovese N: von 60 % bis 75 %;
Rebsorte Cabernet Sauvignon N: von 15 % bis 25 %;
Folgende Rebsorten, die im betrieblichen Rahmen sortenrein oder kombiniert vorhanden sind, dürfen für die Produktion des besagten Weines geltend gemacht werden: Merlot, Barbera, Montepulciano, Ciliegiolo, Terrano, Ancellotta, bis zu einem Maximum von 25 %;
„Colli di Rimini Bianco“: Rebsorte Trebbiano Romagnolo: von 50 % bis 70 %;
Rebsorten Biancame und Mostosa ( sortenrein oder kombiniert): von 30% bis 50%;
Weitere im betrieblichen Rahmen vorhandene und für die Provinz Rimini vorgesehene und/oder genehmigte Rebsorten mit Beeren analoger Farbe dürfen für die Produktion des besagten Weines bis zu einem Maximum von 20 % geltend gemacht werden.
„Colli di Rimini Cabernet-Sauvignon“ (auch als Riserva): Rebsorte Cabernet Savignon N: mindestens 85 %.
Weitere im betrieblichen Rahmen vorhandene und für die Provinz Rimini vorgesehene und/oder genehmigte Rebsorten mit Beeren analoger Farbe dürfen für die Produktion des besagten Weines bis zu einem Maximum von 15 % geltend gemacht werden.
„Colli di Rimini Biancame“: Biancame: mindestens 85%.
Folgende Rebsorten, die im betrieblichen Rahmen sortenrein oder kombiniert vorhanden sind, dürfen für die Produktion des besagten Weines geltend gemacht werden: Pignoletto, Chardonnay, Riesling Italico, Sauvignon, Pinot Bianco, Muller Thurgau (bis zu einem Maximum von 15 %).
"Colli di Rimini" Rébola (auch als Secco, Amabile, Dolce oder Passito); Pignoletto: mindestens 85%.
Folgende Rebsorten, die im betrieblichen Rahmen sortenrein oder kombiniert vorhanden sind, dürfen für die Produktion des besagten Weines geltend gemacht werden: Biancame, Mostosa, Trebbiano romagnolo (bis zu einem Maximum von 15 %).
Art. 3.
Das Anbaugebiet der für den Wein mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung „Colli di Rimini“ bestimmten Trauben umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der in der Provinz Rimini liegenden Gemeinden Coriano, Gemmano, Mondaino, Monte Colombo, Montefiore Conca, Monte Gridolfo, Montescudo, Morciano di Romagna, Poggio Berni, Saludecio, San Clemente, Torriana und Verucchio. Dieser Letzteren ist zudem ein Teil des Verwaltungsgebiets der Gemeinden Cattolica, Misano Adriatico, S. Giovanni in Marignano, Riccione, Rimini, Santarcangelo di Romagna hinzuzufügen, deren Grenzen im unteren Bereich folgenderweise festgelegt sind:
Gemeinde Cattolica: Ab der Strada Statale „Adriatica“ Nr. 16 (im städtischen Staßenabschnitt, der auch als Via Garibaldi bezeichnet wird);
Gemeinde Misano Adriatico: Ab der Strada Statale „Adriatica“ Nr. 16;
Gemeinde San Giovanni in Marignano: Ab der Strada Statale „Adriatica“ Nr. 16;
Gemeinde Riccione: Ab der Strada Statale „Adriatica“ Nr. 16, einschließlich Umgehungsstraße;
Gemeinde Rimini: Ab der Strada Statale „Adriatica“ Nr. 16 bis zur Abzweigung in die neue Umgehungsstraße, die zur Kreuzung mit der Strada Statale „Emilia“ Nr. 9 führt. Entlang dieser Straße in Richtung Santarcangelo bis zur Überführung der Autobahn A-14. Danach entlang der Autobahn in Richtung S. Giustina und die Abzweigung in die Via Longiano und die Via Antica Emilia bis zur Einmündung in die Strada Statale „Emilia“ Nr. 9 in der Ortschaft S. Giustina und von hier aus entlang der Strada Statale Nr. 9 bis zur Gemeindegrenze Santarcangelo;
Gemeinde Santarcangelo di Romagna: Ab der Grenze der Gemeinde Rimini entlang der Strada Statale „Emilia“ Nr. 9 bis zum Wohngebiet von Santarcangelo, die Via Braschi (städtischer Staßenabschnitt der Via Emilia), danach erneut entlang der Strada Statale Nr. 9 bis zur Grenze der Provinz.
Art. 4.
Der natürliche Alkoholgehalt der Trauben hat bei der Weinlese folgende Werte aufzuweisen:
Rosso 11,5%;
Bianco 11,0%;
Cabernet Savignon 11,5%;
Biancame 10,5;
Rebola 11,5%;
LDie zur Produktion der Weine „Colli di Rimini“ bestimmten Weinberge entsprechen den traditionellen Bedingungen der Umgebung und der Kultur des Gebiets und eignen sich jedenfalls dazu, den Trauben, dem Most und dem daraus hergestellten Wein die spezifischen qualitativen Eigenschaften zu verleihen. Hügellandschaften, Vorhügellandschaften und Flussterrassen mit schlammiger/lehmhaltiger Struktur auf kiesigem Substrat oder auf stark skeletthaltigem Untergrund gelten als geeignet.
Der Pflanzverband, die Zuchtformen und der Rebschnitt erhalten die Eigenschaften der Trauben, unter Berücksichtigung der landwirtschaftstechnischen Entwicklung.
Jede Art von Willkür wird ausgeschlossen. Die Notbewässerung ist vor der Färbung zwei bis drei Mal gestattet.
Der für die Produktion der Weine „Colli di Rimini“ zugelassene Maximalertrag der Trauben pro Hektare darf die im Folgenden angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten:
Rosso ton/ha 11,0%
Bianco ton/ha 12,0%
Cabernet Sauvignon ton/ha 11%
Biancame ton/ha 12,0%
Rebola ton/ha 11.0%
Die maximale Toleranz der genannten Ertragsgrenzwerte entspricht einem Anteil von 20 %. Die gesamte Produktion, die diesen Wert überschreitet, fällt nicht in den Rahmen der Bezeichnung.
In den günstigen Jahrgängen sind die für die Produktion der Weine erzielten Traubenmengen den oben genannten Grenzwerten anzugleichen, unbeschadet der Grenzwerte in Bezug auf die Ausbeute Trauben/Wein der betroffenen Mengen, wobei die Grenzwerte einen Anteil von 20 % der Gesamtproduktion nicht überschreiten dürfen.
Die Region Emilia-Romagna kann Jahr für Jahr nach Absprache mit den betroffenen Fachorganisationen vor der Weinlese ein Dekret zur Begrenzung der Traubenproduktion pro Hektare erlassen, deren Grenzwerte unter den festgelegten Werten der vorliegenden Produktionsregelung liegen, wobei das Komitee für den Schutz der Herkunftsbezeichnungen der Weine unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist.
Art. 5.
Die Vinifikation, Veredlung und Lagerung der Weine werden innerhalb der Provinz Rimini durchgeführt. Die Vinifikation kann für Trauben einzeln durchgeführt werden, die von derselben Rebsorte stammen. Bei einer getrennten Vinifikation muss die Zusammensetzung innerhalb der Frist erfolgen, die in Bezug auf die jährliche Meldung der Weinproduktion vorgesehen ist.
Die maximale Ausbeute Trauben/Wein darf einen Anteil von 70 % nicht überschreiten.
Wenn dieser Grenzwert überschritten wird, jedoch nicht höher ist als 75 %, hat der Überschuss keine DOC-Berechtigung. Bei einem Anteil von über 75 % verfällt das Recht zur kontrollierten Herkunftsbezeichnung für das gesamte Produkt.
Der maximale Ausbeute Trauben/Wein der Version „Rébola Passito“ darf einen Anteil von 50 % nicht überschreiten.
Der Wein „Colli di Rimini Rébola Passito“ wird durch kurzes Trocknen der Trauben erzeugt. Dieser Vorgang gewährleistet, dass die Trauben einen minimalen Anteil an Reduzierzucker (260 Gramm pro Liter) aufweisen. Die besagte Trocknung kann auf Holzgestellen in Räumen erfolgen, die mit einer Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung oder einer Lüftungsanlage ausgestattet sind.
Art. 6.
Die Weine „Colli di Rimini“ haben bei der Einführung in den Handel folgende Eigenschaften aufzuweisen:
„Colli di Rimini Rosso“: Farbe: intensives Rubinrot;
Bouquet: breit und charakteristisch;
Geschmack: trocken und kraftvoll, manchmal etwas tanninhaltig;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 11,5
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,5 Gramm/Liter;
Minimaler Netto-Trockenextrakt: 20 Gramm/Liter.
„Colli di Rimini Bianco“: Farbe: strohgelb unterschiedlicher Intensität ;
Bouquet: delikat, von fruchtig bis blumig;
Geschmack: trocken, wohlschmeckend und harmonisch;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt;
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,5 Gramm/Liter;
Minimaler Netto-Trockenextrakt: 15 Gramm/Liter.
„Colli di Rimini Bianco“: Farbe: Bisweilen kräftiges Rubinrot;
Bouquet: charakteristisch, flüchtig, angenehm grasig;
Geschmack: trocken und vollmundig, harmonisch, manchmal etwas tanninhaltig;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 11,5;
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,5 Gramm/Liter;
Minimaler Netto-Trockenextrakt: 20 Gramm/Liter.
„Colli di Rimini Biancame“: Farbe: blasses strohgelb mit grünlichen Reflexen ;
Bouquet: charakteristisch, bisweilen blumige Andeutungen,
trockener, frischer und ausgewogener Geschmack;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 10,5;
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,5 Gramm/Liter.
„Colli di Rimini Biancame“: (trocken):
Farbe: von hellstrohgelb bis leicht goldgelb ;
Bouquet: charakteristisch, zart fruchtig;
Geschmack: trocken, harmonisch, charakteristisch weich;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 11,5;
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,5 Gramm/Liter;
Minimaler Netto-Trockenextrakt: 17 Gramm/Liter;
(halbsüß):
Farbe: von strohgelb bis bernsteinfarben ;
Bouquet: charakteristisch, zart fruchtig;
Geschmack: halbsüß, harmonisch, besonders weich;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 11,5;
Reduzierzucker: von 12 bis 45 Gramm/Liter;
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,5 Gramm/Liter;
Minimaler Netto-Trockenextrakt: 17 Gramm/Liter;
(süß):
Farbe: von strohgelb bis bernsteinfarben ;
Bouquet: charakteristisch, zart fruchtig;
Geschmack: süß, wohlschmeckend, charakteristisch;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 11,5;
Reduzierzucker: von 50 bis 80 Gramm/Liter;
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,5 Gramm/Liter;
Minimaler Netto-Trockenextrakt: 17 Gramm/Liter;
(passito):
Farbe: von goldgelb bis bernsteinfarben ;
Bouquet: charakteristisch, intensiv;
Geschmack: süß und samtig;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 15,5;
Minimaler Gesamtalkoholgehalt: 11,5;
Reduzierzucker: mindestens 50 Gramm/Liter;
Minimaler Gesamtsäuregehalt: 4,0 Gramm/Liter;
Minimaler Netto-Trockenextrakt: 20 Gramm/Liter.
Alle in Holzfässern verfeinerten Versionen können einen holzigen Geschmack aufweisen.
Art. 7.
Flaschen oder Behälter, in denen der Wein mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung „Colli di Rimini“ enthalten ist, müssen mit dem Hinweis auf den Jahrgang der Produktion versehen sein.
Wein mit der Bezeichnung „Colli di Rimini Cabernet Sauvignon“, der mindestens zwei Jahre gelagert wird und mit Trauben hergestellt ist, die bei der Ernte einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 Grad aufweisen, kann mit der zusätzlichen Bezeichnung „Riserva“ versehen werden. Die Lagerung beginnt am ersten Januar des Jahrs, das auf den Jahrgang der Traubenproduktion folgt.
Bei der Bestimmung und Präsentation des Weins mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung „Colli di Rimini“ sind zusätzliche Angaben, die von denjenigen der vorliegenden Produktionsregelung abweichen, untersagt, einschließlich die Prädikate Superiore, Extra, Fine, Scelto, Selezionato usw.
Gestattet sind hingegen Angaben in Bezug auf Namen, Firmen und private Marken, die das Produkt nicht anpreisen und für Käufer nicht irreführend sind.
Angaben zur Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Aktivität des Abfüllbetriebs wie „Winzer, Anwesen, Landgut, Weingut“ und weitere ähnliche Bezeichnungen sind unter Einhaltung der diesbezüglichen europäischen und nationalen Verfügungen zugelassen.
Zusätze von Standorten und Ortsnamen, die sich auf Verwaltungskreise, Ortsteile, Areale, Zonen oder Ortschaften beziehen, aus denen die Trauben, die für den betroffenen Wein verwendet werden, effektiv stammen, sind zugelassen.
Flaschen mit einem Fassungsvermögen von über 3 Liter, die den durch die vorliegende Produktionsregelung betroffenen Wein „Colli di Rimini“ enthalten, müssen sich entsprechend den traditionellen Charakteren eines Prestigeweins präsentieren und sind ausschließlich durch Korkzapfen zu verschließen.
Behälter mit einem Fassungsvermögen von 0,187 Liter können mit einem Schraubverschluss versehen sein.
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